Leseprobe
Stichworte: Reiseleiter – Reisemangel (S 125 – 127)
Reiseleiter: Meist freiberuflich lokal oder begleitend tätige Person, die (in der Regel) Reisegruppen mit Informationen und praktischen Hinweisen über Kultur, Geschichte und Lebensverhältnisse der Zielregion versorgt und sich häufig auch um die Organisation des Reiseverlaufs und die Lösung auftretender Probleme in der Gruppe kümmert. Zu den Berufsanforderungen des Reiseleiters gehören neben Länderkunde, guten Sprachkenntnissen und Organisationstalent auch sozial- und *reisepädagogische Funktionen sowie Durchsetzungs- und Kontaktfähigkeit, Toleranz und Empathie. Als hauptsächliche Probleme dieses Berufes gelten (in Deutschland) u.a. die fehlende Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (und damit kein anerkannter Berufsabschluss) sowie die mangelhafte soziale Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und im Alter. Literatur: Vogel 1993; Nonnemann 2004 (s.a. Gruppendynamik, Studienreise)
Reisemangel: Zwar gibt es keine einheitliche gesetzliche Regelung zum Umfang und der Höhe der zu beanspruchenden Minderungen des Reisepreises beim *Pauschalurlaub, doch liefert die sogenannte „Frankfurter Tabelle“ Anhaltspunkte zur Bewertung von Reisemängeln. Die meisten Beschwerden betreffen Verspätungen beim Flug (Verzögerungen bis zu vier Stunden müssen hingenommen werden), Unterkunft, Lärm oder (vor allem früher) falsche Katalogbeschreibungen. Dass sich benachteiligt fühlende Touristen vermehrt die Gerichte anrufen, hat – neben dem schärferen Wettbewerb in der Reisebranche – dazu beigetragen, dass sich die Veranstalter in den letzten Jahren um ungeschönte Prospekte und korrekte Beschreibungen bemühen. Dennoch bedarf es oft noch einer Übersetzungshilfe für die Katalogsprache: „abseits des Tourstenrummels“ bedeutet z.B. weite Entferung zum Ort oder zum Strand, „aufstrebender Ort“ Baulärm und „landestypische Bauweise“ hellhörig. „Badeschuhe empfohlen“ deutet auf einen grobsandigen Strand mit scharfen Steinen, Korallen und Seeigel hin, ein „Naturstrand“ lässt mangelnde Pflege und Sauberkeit vermuten. Bei „legerer Atmosphäre“ dürfte auch der Hotelservice eher lässig sein, ein „internationales Publikum“ ist die Umschreibung für ein lebhaftes und lärmendes Völkergemisch aus aller Welt, und „junge, fröhliche Gäste“ ist gleichbedeutend mit Trubel rund um die Uhr. Ein „beheizbarer Swimmingpool“ kann prinzipiell beheizt werden, muss es aber aktuell nicht sein, beim „Direkt-Flug“ kann es durchaus Zwischenlandungen geben, und wenn sich das Hotel inmitten von Felsklippen befindet, ist es immer noch „direkt am Meer“. Wer einen Reisemangel geltend machen will, muss einige wichtige Punkte beachten: Ansprechpartner ist immer der zuständige *Reiseleiter (und nicht z.B. die Hoteldirektion). Gibt es keine Reiseleitung, muss man sich an den Veranstalter im Herkunftsland wenden. Reklamationen sollten schriftlich erfolgen und ein entsprechendes Protokoll sowie die Ankündigung rechtlicher Konsequenzen enthalten. Der Beschwerdeführer muss zunächst Abhilfe in angemessener Frist (z.B. anderes Hotelzimmer) verlangen. Sämtliche Ansprüche müssen spätestens einen Monat nach Beendigung der Reise schriftlich mit detaillierter Mängelliste (einschließlich Fotos und Zeugenaussagen, soweit vorhanden) beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden – auch dann, wenn die Reklamation bereits am Urlaubsort erfolgt ist. Ein halbes Jahr nach dem vertraglichen Ende der Reise sind alle Ansprüche verjährt. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen rechtliche Schritte (z.B. Klage) eingeleitet werden, doch kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden. Die Beachtung solcher Fristen ist sehr wichtig, denn die meisten Reklamationen werden aufgrund der Überschreitung der im Gesetz vorgesehenen Fristen abgewiesen. Reisemängel können nicht geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um einen Pauschalurlaub handelt, d.h. wenn man z.B. einen Linienflug gebucht hat. Theoretisch besteht aber dann immer noch die Möglichkeit, Schadenersatz zu fordern, doch ist der Nachweis des tatsächlich erstandenen Schadens und der Schuldhaftigkeit der Fluggesellschaft schwierig. Abgesehen davon bemüht man sich seitens der Veranstalter heute vermehrt um eine kulante außergerichtliche Lösung – oft auch schon am Urlaubsort. Motive für die zunehmende Reklamationsfreudigkeit sind u.a. ein wachsendes Selbstbewußtsein der Kunden, eine Zunahme der Rechtsschutzversicherungen, aber auch unrealistische Erwartungen (z.B. in Verbindung mit Billigangeboten), Unkenntnisse über die Gegebenheiten am Urlaubsort (z.B. Insekten, Krankheiten) Leichtsinn (z.B. mangelnde Sicherung von Wertgegenständen), Überheblichkeit (z.B. Nichtbeachtung berechtigter Warnungen vor Gefahren), Intoleranz (z.B. Behinderte im Speisesaal, „schlecht angezogene“ Miturlauber) oder Geldgier (z.B. Versuche, den Reispreis nachträglich zu mindern). Solche Entwicklungen haben dazu geführt, daß die Rechtssprechung in den letzten Jahren wieder mehr dazu neigt, Klagen abzuweisen. Literatur: Scholz 1989, Eisner 1993, Sauter 1994